Schadstofffreie Wellpappe

5. Schadstoffe

Die von uns eingesetzte Wellpappe wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt. Weder bei der Wellpappen-, der Wellpappenrohpapierherstellung noch bei der Wellpappenverarbeitung werden Inhaltsstoffe eingesetzt, welche nach heutigem Kenntnisstand als schädlich klassifiziert werden. Eine mögliche Verunreinigung mit Schadstoffen lässt sich somit nur durch den Recyclingprozess im Altpapier herbeiführen. Dieser Prozess jedoch unterliegt hohen technischen Standards und Kontrollen in der Supply-Chain und deshalb kann die Wahrscheinlichkeit einer Schadstoffverschmutzung auf ein Minimum reduziert werden.

5.1. Asbest

Eine Verunreinigung durch Asbest kann nahezu ausgeschlossen werden, da dieser Stoff im Herstellungsprozess von Wellpappe keine Verwendung findet.

5.2. Acrylamid / Polyacrylamid

Zu der chemischen Gruppe der Amide gehörend, ist Acrylamid gem. EU-Gefahrstoffkennzeichnung aus der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) als giftig eingestuft. Es entsteht durch Erhitzen von Stärke, wie dies beispielsweise bei Pommes Frites der Fall ist. Im Gegensatz zu Acrylamid ist Polyacrylamid in der polymerisierten Form unschädlich. Polyacrylamid spielt als Retentionsmittel in der Papierproduktion eine Rolle. Der Grenzwert von Polyacrylamid beträgt 0,1 Massenprozent des Faserstoffes, und darf selbst nur maximal 0,1 Massenprozent Acrylamid enthalten. Somit ist die Konzentration relativ zu den bereits gemessenen Konzentrationen in Lebensmitteln äußerst gering. Da der direkte Lebensmittelkontakt von Wellpappe mit dem Transportgut in der Regel ausbleibt, besteht nahezu kein Kontaminationsrisiko.

5.3. Benzophenon & 4-Methyl-Benzophenon (BP & 4-MPB)

Benzophenon und 4-Methyl-Benzophenon gehören zu den Gruppen der Ketone und Aromaten und werden gem. EU Gefahrstoffkennzeichnung als umweltgefährlich eingestuft. Sie finden in der Industrie als Fotoinitiator in UV-Härtungs-Anwendungen Verwendung. UV-härtende Druckfarben sind bei uns nicht im Einsatz. Ebenso stellen wir sicher, dass unsere Rohstofflieferanten nur auf Altpapiere zurückgreifen, deren Belastung bei maximal 0,01 mg/kg für die Migration dieser Stoffe liegt.

 

5.4. Bisphenol A

Bisphenol A (kurz BPA) dient als Ausgangsstoff zur Synthese polymerer Kunststoffe und als Antioxidians in Weichmachern zum Verhindern der Polymerisation in Polyvinylchlorid. Mit mehr als 3,8 Mio. Tonnen pro Jahr gehört BPA zu den meistproduzierten Chemikalien der Welt. Nach mehr als 450 Studien kam die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) in einem vorläufigen Gutachten zum Ergebnis, dass BPA wohl schädliche Wirkungen für Leber und Nieren sowie Auswirkungen auf die Brustdrüsen habe. In der Papierindustrie spielt BPA bei nassfesten Papieren eine Rolle. Hier ist es jedoch im fertigen Produkt vollständig gebunden (abreagiert). In der Wellpappenindustrie kommt BPA weder bei der Rohpapierherstellung noch bei der Wellpappenerzeugung zum Einsatz. Eine Zuführung über den Altpapierkreislauf kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die Konzentration gem. ISEGA Gutachten liegt in der fertigen Wellpappe bei gemittelten 1,6 mg / kg TM. Somit ist sie mit 1,6 ppm im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes bzw. der Gefahrstoffverordnung nicht vorhanden und somit nicht meldepflichtig (Grenzwert 1000 ppm). Gleiches gilt auch hinsichtlich REACH.

5.5. Chlorierte Kunststoffe PVC,PVdC

Gem. ISEGA Gutachtens befinden sich die Konzentrationen von Vinylidenchlorid sowie Vinylchlorid in der eingesetzten Wellpappe im nichtbestimmbaren Bereich (<0,05 ppm). Somit sind sämtliche Anforderungen hinsichtlich Produktsicherheitsgesetz erfüllt.

5.6. Cobaltdichlorid

Die unter dem Begriff Cobaltdichlorid bekannte chemische Verbindung von Cobalt und Chlor wird gem. EU-Gefahrstoffkennzeichnung als umweltgefährlich und giftig eingestuft. Daher erfolgte eine Aufnahme in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC). Diese ist ein Bestandteil der REACHVerordnung, deren Kandidaten als Inhaltsstoffe mit maximal 0,1 Massenprozent vorkommen dürfen. Da dieser Stoff bei der Wellpappenherstellung keine Verwendung findet, kann er nur über das Altpapier zugeführt werden und somit eine deutlich niedrigere Konzentration aufweisen. Unsere Produkte sind REACH konform und somit praktisch frei von Cobaltdichlorid.

5.7. Decabromdiphenylether

Das zur Gruppe der polybromierten Diphenylether gehörende Flammschutzmittel Decabromdiphenylether wurde gem. EU-Gefahrstoffkennzeichnung als potentielle langfristige Gefährdung für Gewässer eingestuft. Dieser Stoff findet in der Wellpappenbranche keine Anwendung. 5.8. Diisobutylphthalat Diisobutylphthalat gehört zur Gruppe der Phthalate und findet in der Industrie vor allem als Weichmacher Anwendung. Gemäß EU-Gefahrstoffkennzeichnung gilt Diisobutylphthalat als giftig. Dieser Stoff findet in keinem der Für die Wellpappenindustrie relevanten Bereiche (vor- und nachgeschaltete eingeschlossen) Anwendung. Jedoch ist eine Verunreinigung über das Altpapier nicht vollkommen auszuschließen. Aus diesem Grund hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) für Produkte aus Karton, Papier und Pappe, welche für den Lebensmittelkontakt bestimmt sind, einen Migrationswert von maximal 1,0 mg Diisobutylphthalat pro kg Lebensmittel (0,5 mg bei Babynahrung) festgelegt. In der Praxis wurde im Jahr 2009 von den Landesuntersuchungsanstalten ermittelt, dass bei zwei Drittel der Lebensmittelverpackungen aus Karton, Papier und Pappe unterhalb eines Migrationswertes von 0,3 mg/kg liegen.

5.9. Diisopropylnaphthalin

Diisopropylnaphthaline sind chemische Verbindungen und gehören zur Gruppe der Naphthaline und dient als Ersatzstoff für polychlorierte Biphenyle. Die Stoffkonzentration in der von uns verarbeiteten Wellpappe liegt gem. unabhängigen Untersuchungsberichten unserer Lieferanten bei unter 0,05 mg / dm² und ist somit nicht bestimmbar.

5.10. Dimethylfumarat

Dimethylfumarat ist ein Diester aus Fumarsäure mit dem Alkohol Methanol. Neben medizinischer Anwendung wurde der Stoff auch als Biozid zur Schädlingsbekämpfung eingesetzt. Da diese Anwendung vermehrt zu allergischen Reaktionen geführt hat, gilt seit 01.05.2009 EU-weit ein Verwendungsverbot als Biozid. Da diese Regelung jedoch außerhalb der EU keine Gültigkeit hat, ist eine Verunreinigung über das Altpapier nicht auszuschließen, jedoch höchst unwahrscheinlich.

 

5.11. Dioxine

Dioxine werden weder bei der Wellpappenrohpapier- noch bei der Wellpappenherstellung eingesetzt. Ebenso die technischen Fettsäuren, welche sich für die jüngsten Dioxinskandale verantwortlich zeichnen, finden in der Wellpappenindustrie keine Verwendung (VDW Rundschreiben Nr. 6.11.02.2011)

5.12. Epoxiediertes Sojabohnenöl

Gem. Gutachten befinden sich die Konzentrationen von epoxiediertem Sojabohnenöl in der eingesetzten Wellpappe im zulässigen Bereich von bis zu 1.000 ppm. Somit sind sämtliche Anforderungen hinsichtlich Produktsicherheitsgesetz erfüllt.

5.13. Flourkohlewasserstoffverbindungen / Silicon / bromierte Flammschutzmittel

Diese Stoffe finden in keinem der für die Wellpappenindustrie relevanten Bereiche (vor- und nachgeschaltete eingeschlossen) Anwendung.

5.14. Isopropylthioxanthon

Bei Isopropylthioxanthon handelt es sich um eine organisch-chemische Verbindung, die als Photoinitiator im Bereich des UV-Offsetdrucks Verwendung findet. 2005 macht die Verbindung
Schlagzeilen, als Sie bei einem Nahrungsmittelhersteller durch Abklatschen beim Aufrollen von der Außenseite auf die Innenseite der Verpackung gelangte, und somit das Nahrungsmittel kontaminierte. Gemäß Stellungnahme 028/2008 des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) vom 02.04.2008 gilt ITX in Übereinstimmung mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bei einer Konzentration unterhalb von 50 Mikrogramm pro Kilogramm Lebensmittel als gesundheitlich unbedenklich. Ein Ersatz von ITX durch andere Photoinitiatoren gilt somit als nicht sachgerecht. Bisherige Untersuchungen ergaben in Wellpapprohpapieren eine maximal ermittelte Konzentration von weniger als 1 ppm, welche über das Altpapier zugeführt wurde und es ist davon auszugehen, dass dies kein gesundheitliches Risiko darstellt.

5.15. Organische Halogenverbindungen (OX)

Organische Halogenverbindungen selbst finden bei der Wellpappenproduktion keine Anwendung. Jedoch kann es in Papieren, deren Fasern mit Hilfe von Chlor bzw. Chlordioxid gebleicht wurden nachgewiesen werden. Somit kommt es auf das letztendlich verwendete Bleichverfahren der weißen Wellpappenpapiere an. Wurde dieser Prozess chlorfrei durchgeführt, so resultiert dies auch im Ausbleiben von organischen Halogenverbindungen im Papier. Auch über den Altpapierkreislauf können im Zuge von Unzulänglichkeiten bzgl. der Genauigkeit der Trennverfahren OX Spuren zugeführt werden. Diese sind jedoch noch nicht als gefährlich einzustufen.

5.16. Organische Zinnverbindungen (OZV)

Zinnorganische Verbindungen ist eine Sammelbezeichnung für metallorganische Verbindungen, deren Einsatz als Biozide, Kunststoffadditive und Katalysatoren auf Grund seiner ökotoxischen Wirkung rückläufig ist. Gemäß eines ISEGA Gutachtens lässt sich ein Vorkommen von organischen Zinnverbindungen in der Wellpappe praktisch ausschließen.

5.17. PAK Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe

PAK (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) bezeichnet eine Gruppe von mehreren Hundert Einzelsubstanzen, die als gemeinsames Merkmal mindestens drei kondensierte aromatische Ringe aufweisen. 16 Dieser PAK wurden in die EPA-Liste der prioritären Schadstoffe aufgenommen. Ebenso hat die EU eine solche Liste mit 16 zum Teil anderen PAKs erstellt. Diese Listen dienen als repräsentativer Querschnitt bei Untersuchungen stellvertretend für die Stoffgruppe. Gemäß ISEGA Gutachten liegen die Konzentrationen der über das Altpapier zugeführten PAKs in der Wellpappe im nicht bestimmbaren Bereich.

5.18. Pentachlorphenol / Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Pentachlorphenol war lange Zeit auf Grund seiner bakteriziden und fungiziden Wirkung der am häufigsten eingesetzte Wirkstoff in Holzschutzmitteln. Auf Grund seiner krebserregenden Eigenschaften ist das Inverkehrbringen dieses Wirkstoffes seit 1989 in Deutschland untersagt. Der Grenzwert bei Zubereitungen liegt bei 0,01 Massenprozent und bei Erzeugnissen, die mit einer Zubereitung behandelt worden sind, welche Pentachlorphenol enthalten bei 5 mg / kg der erfassten Teile. Auch das Inverkehrbringen von PCB ist verboten. Der Grenzwert bei Zubereitungen liegt hier bei 50mg / kg. Erzeugnisse dürfen weder den Stoff PCB enthalten noch mit Zubereitungen oberhalb des Grenzwertes behandelt werden. Zwar ist eine Zuführung über den Altpapierkreislauf nicht auszuschließen, jedoch belegt ein ISEGA Gutachten, dass die Konzentrationen sich im erlaubten Rahmen halten bzw. im nicht bestimmbaren Bereich liegen.

5.19. Perchlorethylen (Tetrachlorethen)

Perchlorethylen findet eine weite Verbreitung in der Industrie, vor allem im Bereich der chemischen Reinigung. Der Stoff gilt als krebserregend. Der Verband deutscher Papierfabrikanten (VDP) versichert, dass weder in der Papierindustrie direkt noch ubiquitär Zugang zum Papier findet.

5.20. PFOS und PFAS Perfluorchemikalien

Perfluoroctansulfonat (PFOS) wird auf Grund seines umweltpersistenten, bioakkumulierbaren sowie für Säugetiere giftigen Charakters von deutschen Chemieunternehmen seit dem Jahr 2002 nicht mehr hergestellt. Es fand in der Industrie hauptsächlich darin Verwendung um Materialien wie u.a. auch Papier fett-, öl- und wasserfest zu machen. Durch Veröffentlichung des Amtsblattes der Europäischen Union (2006 / L372) trat die Richtlinie 2006/122/EG zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Perfluoroctansulfonat in Kraft, welche Erzeugnisse mit einer Massenkonzentration von mehr als 0,1% verbietet. Zwar findet PFOS in der Wellpappenproduktion keine Anwendung, jedoch ist eine Verunreinigung über das Altpapier nicht auszuschließen. Gem. vorliegendem ISEGA Gutachtens sind die Konzentrationen jedoch im nicht bestimmbaren Bereich.

5.21. Phenylquecksilberborat / Phenylquecksilberverbindungen

Gemäß Untersuchungen liegt die Konzentration dieser Stoffe in den verwendeten Wellpapprohpapieren unter der erlaubten Grenze von 0,01 Massenprozent (EU-Verordnung 848/2012). Ebenso die verwendeten Druckfarben erfüllen diese Vorgaben und somit sind die Konformitätsvorgaben hinsichtlich REACH erfüllt.

 

5.22. Phthalate

Phthalate finden in der Industrie hauptsächlich als Weichmacher für Kunststoffe, wie PVC, Nitrocellulose oder synthetisches Gummi Verwendung. Gem. ISEGA Gutachtens befinden sich die Konzentrationen von  Phthalaten in der eingesetzten Wellpappe im nicht bestimmbaren Bereich. Somit sind sämtliche Anforderungen hinsichtlich Produktsicherheitsgesetz erfüllt.

 

5.23. PH-Werte

Gemäß ISEGA Gutachten liegen die PH-Werte der verwendeten Wellpappsorten zwischen 8,5 und 8,6.

5.24. Schwermetalle: Cadmium / Quecksilber / Blei / Chrom VI

Die Verpackungsverordnung schreibt vor, dass die Schwermetallkonzentration (namentlich Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI) kumulativ 100 Milligramm je Kilogramm (100ppm) nicht
überschreiten darf. Gemäß vorliegendem ISEGA Gutachten, können wir bestätigen, dass die Verwendeten Wellpappsorten diesen Grenzwert ca. um den Faktor 10 unterschreiten.

5.25. Toluol

Toluol ist ein aromatischer Kohlenwasserstoff, der in der Industrie häufig als Ersatz für das giftige Lösungsmittel Benzol Verwendung findet und u.a. auch in Benzin enthalten ist. Zwar ist Toluol weniger giftig als Benzol, bleibt aber dennoch gesundheitsschädlich. Ein Vorkommen von Toluol kann in unseren Produkten praktisch ausgeschlossen werden. Gemäß unseren Lieferanten kommt dieser Stoff weder bei der Wellpappenproduktion noch bei der Weiterverarbeitung zum Einsatz. Wir verwenden ausschließlich wasserbasierende Flexo-Druckfarben welche laut Sicherheitsdatenblättern kein Toluol enthalten. Gleiches gilt für die von uns verwendeten Reiniger sowie Klebstoffen.

5.26. Mineral Oil Saturated Hydrocarbons (MOSH) / Mineral Oil Aromatic Hydrocarbons (MOAH)

Mineralöle setzen sich aus verschiedenen Kohlenwasserstoffen zusammen. Handelt es sich bei diesen um aliphatische, also gesättigte ketten- und ringförmige (nicht aromatische) Kohlenwasserstoffe mit zumeist 16-25 Kohlenstoffatomen, wird von „mineral oil saturated hydrocarbons“ (MOSH) gesprochen. Aromatische, also ungesättigte Kohlenwasserstoffe bestehen aus meist alkylierten polyzyklischen Verbindungen (i. d. R. mit ein bis vier aromatischen Ringen) und werden als „mineral oil aromatic hydrocarbons“ (MOAH) bezeichnet. Diese Stoffe finden überwiegend in Lösungsmitteln Anwendung und kommen u.A. in Druckfarben für Zeitungen vor, über welche Sie in den Altpapierkreislauf kommen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat abgeschätzt, dass man täglich über Lebensmittel zwischen 0,03 und 0,3 mg gesättigte Kohlenwasserstoffe (MOSH) je Kilogramm
Körpergewicht aufnimmt, bei Kindern kann die Aufnahme auch höher sein. Die Aufnahme an aromatischen Kohlenwasserstoffen (MOAH) liegt nach Schätzungen der EFSA bei etwa 20 % der Werte für MOSH, also zwischen 0,006 und 0,06 mg je Kilogramm Körpergewicht. Für ein 10 kg schweres Kind bedeutet dies eine tägliche Aufnahme von bis zu 3 mg MOSH und 0,6 mg MOAH. Die aktuelle Rechtslage sieht für Lebensmittelverpackungen selbst keine verbindlichen Grenzwerte vor. Demnach sind die von uns hergestellten Verpackungen für den direkten Lebensmittelkontakt prinzipiell geeignet. Bei stark fettigen, feuchten oder Lebensmitteln mit großer Oberfläche ist jedoch der Einsatz einer Trennschicht zwischen dem Lebensmittel und der Verpackung empfohlen. Ein aktueller Entwurf für eine sogenannte Mineralölverordnung (22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung) vom 24.07.2014 sieht vor, die Gehalte von MOSH und MOAH für Lebensmittelbedarfsgegenstände, die unter Verwendung von Altpapier hergestellt werden, zu begrenzen. Hiernach dürfen diese nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die Höchstmengen von 24 mg für MOSH bzw. 6 mg für MOAH je kg Papier, Pappe oder Karton einhalten. Der Kohlenstoffbereich, auf den sich diese Gehalte beziehen, ist abhängig von dem jeweiligen Verwendungszweck. So sollen sie für Bedarfsgegenstände, die zur Verwendung für trockene und nichtfettende Lebensmittel bei Lagerung bei Raumtemperatur oder darunter bestimmt sind, für einen Kohlenstoffbereich von C16 bis C25 gelten, für alle übrigen Bedarfsgegenstände von C16 bis C35.

Weiterhin dürfen nach dem Gesetzesentwurf Lebensmittelbedarfsgegenstände, die die genannten Höchstgehalte überschreiten, dennoch in den Verkehr gebracht werden, wenn der Übergang auf das Lebensmittel für MOSH maximal 2 mg bzw. für MOAH 0,5 mg pro Kilogramm Lebensmittel beträgt. Hierzu muss der Inverkehrbringer der Bedarfsgegenstände Unterlagen bereithalten, die beschreiben, wie diese Anforderungen eingehalten werden. Hierfür gibt es unterschiedliche Möglichkeiten: eine Beschreibung der Bedingungen und Ergebnisse von Migrationsprüfungen, Berechnungen, einschließlich Modellberechnungen, sonstige Analysen oder eine andere die Konformität belegende Begründung. Hierunter fallen demnach auch Belege, dass in dem jeweiligen Lebensmittelbedarfsgegenstand eine funktionelle Barriere enthalten ist. In Fachkreisen jedoch wird davon ausgegangen, dass dieser Entwurf in der jetzigen Form nicht rechtskräftig wirksam wird, da die angesetzten Höchstwerte in der Praxis beim Einsatz von Recyclingpapier zu niedrig sind und praktisch nicht erreicht werden. Hier empfiehlt sich der Einsatz von Frischfaserpapieren zur Reduzierung der MOSH/MOAH Belastung.

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