6. Normen

6.1. EN 13427 bis EN 13432

Die überarbeiteten Normen EN 13427, EN 13428, EN 13429, EN 13430, EN 13431 und EN 13432 wurden im Februar 2005 im Amtsblatt 2005/C44/13 der Europäischen Union veröffentlicht und bilden europaweit einheitliche verbindliche Richtlinien hinsichtlich Verpackungen und Verpackungsabfällen. Neben diesem europaweit gültigen Rahmen gilt in Deutschland die Verpackungsverodnung in der aktuellen Fassung auf Basis der europäischen Verpackungsrichtlinie 94/62/EG einschließlich den Ergänzungen 2004/12/EG sowie 2005/20/EG.

 

EN 13427

Beschreibt die Anforderungen an die Anwendung der Europäischen Normen zu Verpackungen und Verpackungsabfällen.

EN 13428

Beschreibt die spezifischen Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen und befasst sich mit Ressourcenschonung durch Verpackungsminimierung. Wir erfüllen diese Norm, da wir sowohl beim Verpackungsdesign als auch bei der Produktion dem Prinzip der Ressourcenminimierung agieren um die geforderten Eigenschaften bzgl. Schutz und Sicherheit des Transportgutes zu gewährleisten.

 

EN 13429

Beschreibt die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen. Da die Kartonage nur in seltenen Fällen als Mehrwegverpackung verwendet wird, trifft dies für unsere Produkte nicht zu.

EN 13430

Beinhaltet die Anforderungen an Verpackungen für die stoffliche Verwertung, welche durch die Mitgliedschaft bei RESY erfüllt sind.

EN 13431

Beschreibt die Anforderungen an Verpackungen für die energetische Verwertung, einschließlich Spezifikation eines Mindestheizwertes. Da Wellpappe energetisch verwertbar ist, ist die Anforderung an diese Norm erfüllt.

EN 1343

Beinhaltet die Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau sowie ein Prüfschema und Bewertungskriterien für die Einstufung von
Verpackungen. Da Wellpappe über RESY der stofflichen Verwertung zugeführt wird, trifft EN 13432 nicht zu. Jedoch lässt sich hinsichtlich der Schwermetallkonzentration bestätigen, dass Wellpappe die hierfür geltenden Grenzwerte einhält (siehe 5.19.) und entsprechend der Richtlinie 94/62/EG konform ist.

6.2. RoHS-Richtlinie

Die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2011 zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten betrifft die Geräte selbst und nicht deren Verpackungen. Namentlich handelt es sich um folgende Stoffe:

• Blei (Pb)Cadmium (Cd)

• Hexavalentes Chrom (Cr)

• Polybromierte Biphenyle (PBB)

• Polybromierte Diphenylether (PentaBDE, OctaBDE; DecaBDE)

• Quecksilber (HG)

Jedoch kann bestätigt werden, dass die von uns produzierten Wellpapp-Verpackungen die maximal erlaubten Konzentrationen bzgl. o.g. Stoffe unterschreiten und somit konform sind.

6.3. EU-Chemikalienverodnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)

Die Kartonagenfabrik Eduard Pfeiffer ist als Hersteller von Wellpapp-Verpackungen im Sinne von REACH ein sogenannter „nachgeschalteter Anwender“. Pflichten aufgrund der Herstellung und des Inverkehrbringens von Substanzen/Chemikalien zur Vor-Registrierung bzw. Registrierung (ECHA) sind für uns nicht zutreffend. Unsere Produkte sind Erzeugnisse und daher nicht als Stoff bzw. Zubereitung zu definieren (gemäß Artikel 3 Begriffsbestimmungen). Zudem wird aus den Erzeugnissen unter normalen und vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kein Stoff freigesetzt. Somit unterliegt die Kartonagenfabrik Eduard Pfeiffer weder der Registrierungspflicht noch der Pflicht zur Erstellung von Sicherheits-Datenblättern. Um unseren Kunden die kontinuierliche Versorgung mit zuverlässigen und sicheren Produkten zu gewährleisten, stellen wir sicher, dass unsere Lieferanten alle Anforderungen in Bezug auf chemische Stoffe und Materialien erfüllen. Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) kommen in der Wellpappindustrie nicht zum Einsatz. Die Konformität bzgl. REACH wird hiermit bestätigt und für deren Einhaltung auch bei zukünftigen Änderungen wird Sorge getragen. Sollte die Konformitätserklärung Ihre Gültigkeit verlieren, so werden Sie umgehend darüber in Kenntnis gesetzt.

6.4. Persistente organische Schadstoffe („Persistent Organic Pullutants“ – kurz POPs)

Persistente organische Schadstoffe (POPs) sind schwer abbaubare Substanzen, die aufgrund ihrer Fettlöslichkeit in Menschen, Tieren und Ökosystemen angereichert werden können. Sie entstehen in erster Linie als Produkte unvollständiger Verbrennung. POPs können bereits bei geringer Konzentration unter chronischer Exposition zu Schädigungen u.a. des Immun- und Fortpflanzungssystems führen. Durch ihre Langlebigkeit stellen sie ein globales Problem dar. Die Firma Kartonagenfabrik Eduard Pfeiffer erklärt hiermit, dass die von uns gelieferten Produkte sowie das von uns eingesetzte Rohmaterial nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt werden. Weder bei der Wellpappen- und der Wellpappenrohpapierherstellung noch bei der Wellpappenverarbeitung werden POP-Substanzen gem. o.g. Verordnungen eingesetzt. Die beiden Verordnungen gelten für normale Artikel (Produkte, die sich aus einem oder mehreren Stoffen und / oder Zubereitungen zusammensetzen ….), so dass hier die Inhaltsstoffe als solche erst ab mehr als 0,1 % (1.000 ppm) Gewichtsgehalt gelten. Mögliche Spuren von POP-Substanzen, die als Verunreinigung über das Altpapier zugeführt werden können, sind nicht als Inhaltsstoffe zu betrachten und unterliegen keiner Meldepflicht. Gerne bestätigen wir Ihnen, dass die von uns gelieferten Wellpapp-Verpackungen den Anforderungen der Verordnungen 850/2004/EG und 519/2012/EU gerecht werden.

6.5. EU-Verordnung 1935/2004/EH

Diese Verordnung legt einen allgemeinen Rahmen fest bezüglich Materialien und Gegenständen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch einen Lebensmittelkontakt vorsieht und gilt verbindlich für sämtliche Stoffe die in Lebensmittelverpackungen verwendet werden. Da Papier, Karton und Pappe nicht im geregelten Bereich dieser Verordnung liegen, sprich keine Einzelmaßnahmen definiert sind, entfällt an dieser Stelle die Abgabepflicht einer Konformitätserklärung. Gleiches gilt für Pflicht zu Migrationsversuchen gem. EU-Rahmenverordnung 1395/2004/EU. Deshalb werden auf Basis der Empfehlung XXXVI des BfR in Deutschland Wellpappverpackungen als lebensmittelrechtlich unbedenklich eingestuft. Dennoch empfehlen wir auf Grund des Migrationsverhaltens einiger Fremdstoffe, welche im Rahmen des Altpapierkreislaufes in geringen Konzentrationen innerhalb der erlaubten Grenzwerte in die Papiere gelangen können, den direkten Kontakt mit Lebensmitteln zu vermeiden. Dies gilt im speziellen für stark fettende Lebensmittel.

6.6. Dodd-Frank Act (§1502)

Im Rahmen des Wall Street-Reform-Gesetzes vom 15.06.2010 hat der US Kongress den Umgang mit den sogenannten „Conflict Minerals“ (Konfliktmaterialen oder Rohstoffe) neu geregelt. Der „Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ verpflichtet nun Firmen, die sich in der Lieferkette von US-börsennotierten Unternehmen befinden Auskunft darüber zu geben, ob zur Herstellung derer Produkte die Materialien Tantal, Zinn, Wolfram oder Gold notwendig sind. Falls dies der Fall ist, ist zu klären ob diese Materialen aus der Demokratischen Republik Kongo oder ihren Nachbarstaaten stammen. Ziel dieser Regelung ist die Unterbindung der Finanzierung bewaffneter Gruppen durch Rohstoffgewinnung oder Rohstoffhandel. Definitionsgemäß greift diese Regelung nur, wenn die Konfliktmaterialien zum einen notwendig für die Herstellung oder zum anderen notwendig für die Funktion des jeweiligen Produktes sind. Dies trifft auf unsere Produkte nicht zu. Weder bei der Papiernoch bei der Wellpappenherstellung noch bei der Wellpappenverarbeitung kommen o.g. Materialien zum Einsatz.

 

6.7. Verordnung über fluorierte Treibhausgase EU 517/2014 (hebt EG 842/2006 auf)

Die auch F-Gase-Verordnung genannte EG-Verordnung 842/2006 wurde 2015 durch die neue EUVerordnung 517/2014 abgelöst. Diese regelt u.a. den Umgang und die Prüfzyklen von Anlagen, welche bestimmte treibhausfördernde Flourkohlewasserstoffe enthalten. Die Kartonagenfabrik E. Pfeiffer bestätigt hiermit, sich an alle daraus resultierenden Pflichten zu halten und konform dieser Auflagen zu handeln.

6.8. Biozid-Verordnung EG 528/2012

Die EU-Verordnung EG 528/2012 zusammen mit der Änderungsverordnung 334/2014 lösten die geltende EG-Richtlinie 98/8/EG ab, welche erstmals eine nationale Zulassung für Biozidprodukte einführte. In der Wellpappenherstellung und Verarbeitung kommen keine Biozide zum Einsatz. Da der Wirkungsbereich dieser Verordnungen sich jedoch nur auf die EU erstreckt, kann in einem globalen Marktumfeld jedoch eine Verunreinigung über den Altpapierkreislauf nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch als sehr unwahrscheinlich.

6.9. CLP Verordnung 1272/2008

Die am 20.01.2009 verabschiedete EG Verordnung 1272/2008 regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Dies geschieht auf Empfehlung und in Anlehnung an dem „Global Harmonisierten System“ UN-GHS. Da die Kartonagenfabrik E. Pfeiffer weder Stoffe noch Gemische in Umlauf bringt, unterliegt sie nicht der genannten Verordnung.

6.10. Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG

Die Richtlinie 2001/95/EG soll innerhalb des europäischen Binnenmarktes den Schutz für die Verbraucher sicherstellen. Die Richtlinie besagt, dass ein Produkt sicher ist, wenn es bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls die Inbetriebnahme, Installation und Wartungsanforderungen einschließt, keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt, insbesondere im Hinblick auf

– die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau, sowie gegebenenfalls seine Installation und seine Wartung

– seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist. „Produkt“ beschreibt hier jedes Produkt, das – auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung

– für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, selbst wenn es nicht für diese bestimmt ist, und entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert oder zur Verfügung gestellt wird, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist. Unter Zugrundelegung o.g. Definitionen, unterliegen die Wellpapp-Produkte der Kartonagenfabrik Eduard Pfeiffer der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie. Unter Abwägung sämtlicher Möglichkeiten einer normalen und vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung, sind die Wellpapp-Produkte als sicher einzustufen. Explizit ist an dieser Stelle die Verwendung der Kartonagen im direkten Kontakt mit Lebensmitteln zu erwähnen. Hierzu wird auf den Punkt „6.5. EU-Verordnung 1935/2004/EH“ verwiesen, wo festgestellt wird, dass Wellpappe auch bei dieser Verwendungsmöglichkeit für den
Verbraucher gem. Bundesinstitut für Risikobewertung kein Risiko darstellt und somit als sicher eingestuft wird.

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